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Digitaler Krankenschein ab 1. Juli

Schwester Cindy Praxis Andreas Bauer

Der herkömmliche Krankenschein ist ein Auslaufmodell | © ZSG Chemnitz

Ab Freitag den 1. Juli 2020 wird die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) verpflichtend. Arztpraxen sollen die Krankenscheine ihrer Patienten dann digital an die Gesetzlichen Krankenkassen versenden. Das ist soweit nicht neu, denn die elektronische Versendung ist bereits in vielen Praxen gängig. Jedoch haben die Patienten bisher zusätzlich noch die konventionelle Krankschreibung auf dem "Muster 1" erhalten. Mit dem Stichtag 1. Juli soll dieses Formular auslaufen. Früher oder später werden auch wir unsere Restbestände aufgebraucht haben. Bei der digitalen Lösung allein bleibt es dann aber dennoch nicht.

Ersatzweise Ausdruck auf Normalpapier

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bekommt laut Rechtssprechung nicht den nötigen Beweiswert anerkannt. Bis sich das ändert, ist daher weiterhin auch eine Papierform notwendig. Zudem könnte es für Patientinnen und Patienten schwieriger werden, die eigenen Kranktage nachzuvollziehen; wenn diese nicht mehr schriftlich bescheinigt werden. Daher soll trotz eAU auch weiterhin eine Papierform fortbestehen, auf welche Patienten in jeder Praxis Anspruch haben. Da das "Muster 1", also der gelbe Schein, aber nicht mehr lieferbar ist und trotz der Umstände ein Auslaufmodell bleibt; können Arztpraxen künftig auch "normales Druckerpapier" verwenden. Hierbei ist das Bedrucken eines Durchschlags leider nicht mehr möglich. Für mehrere Ausfertigungen der eAU in Papierform, beispielsweise ein Beleg für den Arbeitgeber; bitten wir künftig um explizite Nachfrage. Einen auf Normalpapier gedruckten Beleg für die privaten Unterlagen erhalten Sie in jedem Fall. Bitte bewahren Sie diese Ausdrucke künftig ebenso gut auf, wie bisher die gelben Zettel des konventionellen Krankenscheins. Bitte melden Sie Ihre Krankschreibung außerdem weiterhin Ihrem Arbeitgeber. Ab 1. Januar 2023 wollen die Krankenkassen ihre Daten zwar digital an die Arbeitgeber weiterleiten (zwischenzeitlich soll dies proaktiv durch die Arbeitgeber geschehen), die Meldepflicht der Arbeitnehmer besteht aber dennoch fort.


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